[A-DX] BNetzA ud PLC

Kurt Ringel
Sa Jul 4 07:59:28 CEST 2015


On 03.07.2015 20:32, Heinrich DF8RY wrote:
> Die Überschreitung wurde ja festgestellt. Mein Problem ist, dass diese 
> eine Messung angeblich nicht für eine Beanststandung ausreicht und ich 
> die BnetzA jetzt irgendwie "zwingen" muss, die restlichen Messungen 
> vorzunehmen. 

Heinrich, die BNetzA ist die Funkpolizei. Die Polizei trifft 
hinsichtlich des Einschreitens nur eine Ermessenspflicht. Sie hat im 
Falle einer Gefahr (einschließlich einer bereits eingetretenen Störung 
der öffentlichen Sicherheit) nach pflichtgemäßem Ermessen zu 
entscheiden, 1) ob sie überhaupt tätig werden will und ggf. 2) wie. Nur 
in Extremfällen kann eine Ermessensreduzierung auf null und damit eine 
konkrete Handlungspflicht entstehen (bspw. bei Störung des Flugfunks). 
Wenn die BNetzA eine rechtswidrige Störung festgestellt hat, muss sie 
deswegen nicht zwingend gegen den Störer eine Verfügung erlassen. Sie 
muss diese Entscheidung nur ermessensfehlerfrei treffen und begründen. 
Wenn sich die BNetzA ziert, überhaupt etwas Schriftliches von sich zu 
geben, kann man sie dazu vielleicht mit dem Antrag bewegen, 
Akteneinsicht nach § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes 
(VwVfG) zu gewähren. Ansonsten bleibt nur die Drohung mit einer 
Untätigkeitsklage (die aber nur auf Bescheidung gerichtet sein könnte, 
nicht auf Durchführung der Messungen).

73, Kurt