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Re: [A-DX] Antennenfrage


  • Subject: Re: [A-DX] Antennenfrage
  • From: Juergen Fenn <juergen.fenn@xxxxxx>
  • Date: Mon, 21 May 2007 14:43:55 +0200

Thomas Kamp <df5jl@xxxxxx> writes:

> (Az: VIII ZR 207/04) 

Kannte ich tatsächlich noch nicht. Vielen Dank für den Hinweis! Auszug
aus der Pressemeldung des BGH:

  http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2007&Sort=3&nr=39803&anz=59&pos=0&Blank=1

  Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die ständige
  Rechtsprechung, dass bei der Verfügbarkeit eines Kabelanschlusses
  regelmäßig ein sachbezogener Grund zur Versagung der Genehmigung
  einer Parabolantenne gegeben ist, bestätigt. 

Insoweit wie gehabt.

  Er hat entschieden, dass der Vermieter aber wegen des durch Art. 5
  Abs. 1 GG geschützten Interesses des Mieters am zusätzlichen Empfang
  von Satellitenprogrammen nach Treu und Glauben verpflichtet sein
  kann, der Aufstellung zuzustimmen, wenn weder eine
  Substanzverletzung noch eine nennenswerte ästhetische
  Beeinträchtigung des Eigentums des Vermieters zu erwarten ist,
  sondern die Antenne keine oder lediglich geringfügige optische
  Beeinträchtigungen verursacht, beispielsweise weil sie auf dem
  Fußboden im hinteren Bereich eines sichtgeschützten Balkons
  aufgestellt ist. 

Das ist ein anderer Fall als eine Antenne, die an der Balkonbrüstung
befestigt wird.

  Die tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts dazu waren
  unzureichend. Das Berufungsgericht ist von einer Beeinträchtigung
  des Erscheinungsbildes des Gebäudes ausgegangen, ohne Feststellungen
  zu der durch die Antenne konkret verursachten optischen
  Beeinträchtigung zu treffen. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil
  des Berufungsgerichts deshalb aufgehoben und die Sache zur neuen
  Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht
  zurückverwiesen.

Der BGH hat also im Revisionsverfahren nur die rechtlichen Grundsätze
ausgeführt, nach denen das Berufungsgericht nun nochmal ran muß. Der
Fall ist damit noch nicht entschieden. Ob die Parabolantenne in diesem
Fall eine unzumutbare Beeinträchtigung der Interessen des Vermieters
darstellt, entscheiden nun die Richter des Berufungsgerichts. Das
Urteil enthält somit nichts Neues.

Ich arbeite seit einiger Zeit unter anderem im Mietrecht und kann
niemand raten, an der Stelle einen Konflikt zu suchen, denn ...

> Viele schöne DX-Empfänge sind mir damit vom Tropenband bis an die
> obere KW-Bandgrenze gelungen

... dafür dürften die wenigesten Richter Verständnis haben ("... und
*was* machen Sie damit? Sie hören das *Tropenband*?"). Die
Instanzrechtsprechung ist ganz überwiegend vermieterfreundlich
eigestellt. Das Tropenband ist es IMHO nicht wert, sich mit einem
Vermieter durch mehrere Instanzen zu streiten, dazu gibt es ernstere
Anlässe ...

Ich hätte übrigens mal eine Frage zum Kabelanschluß, zu dem in den
Parabolantennen-Urteilen nur wenig steht: Wenn man einen digitalen
Kabelanschluß abonniert: Erhält man dann nur Zugriff auf
Fernsehprogramme, oder gibt es auch Radioprogramme, die dieses
digitale Fernsehangebot ergänzen (also zB BBC-Fernsehen und BBC Radio
1--5 sowie BBC WS oder NPR Worldwide etc.)?

Danke,
Jürgen.


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