[A-DX] BNetzA ud PLC

HJ Winkel
Fr Jul 3 22:47:53 CEST 2015


Moin,
ich nochmal kurz zu der SchutSEV es gibt zu der Verordnung ein Ablaufdiagramm.
Dieses zeigt auf, dass wenn eine Trägerfrequenzanlage hier PLC Störungenm verursacht, so its zu prüfen ob Rundfunkstörungen
vorliegen. Hier kommen die 4o db mVolt zu tragen. Ist kein Sender gestört, der 40 db mVolt erreicht, so ist die Störungsbearbeitung einzustellen. Lt. Ablaufdiagramm liegt dann keine Rundfunkstörung vor.
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Daher wird bei PLC die SchutSeV zugrunde gelegt. Daher ist es so wichtig Aussendungen zu benennen die gestört sind aber bei denen
keine Grenzwerte zugrunde gelegt werden.
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Aber Definition... bei PLC berlaesst das Signal den Leiter-... also ein unerwusnchtes Signal. daher nach dem EMVG zu bearbeiten. Das muss der BNetzA gesagt werden...!!!!
--
73 HJ

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Durch den Listenbetreiber gelöscht
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-----Original-Nachricht-----
Betreff: Re: [A-DX] BNetzA ud PLC
Datum: Fri, 03 Jul 2015 17:53:55 +0200
Von: Peter DL1YAK <

Hallo,

ich muß mich auch noch mal melden.
Zunächst:  Dir Heinrich vielen Dank für das Bereitstellen des 
PERSEUS-Screenshots von meiner Messung der Nachbar-PLC-Anlage (der dann 
verzogen ist).
Denn ich bin der Unbekannte, der um Verlinkung bat. In der Tat habe ich 
keinen "Web-Space".

Es ist richtig: Hier herrscht ein Dschungel von Vorschriften. Oft 
scheitern auch die Juristen, inklusive Richter, mangels Fachbildung.

Was aber die SchuTSEV mit Rundfunk/Amateurfunk zu tun, das ist mir sehr 
schleierhaft. Die SchuTSEV ist eine Verordnung zum Schutz von 
Sicherheitsfunkdiensten wie Flugfunk, BOS. Im Wortlaut:
§ 1Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Durchführung besonderer Maßnahmen der 
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) zum Schutz von
1. Sende- und Empfangsfunkanlagen, die in definierten Frequenzbereichen 
zu Sicherheitszwecken betrieben werden, und
2. öffentlichen Telekommunikationsnetzen vor elektromagnetischen Störungen.

Da steht nichts von Rundfunk oder Amateurfunk. Sie ist daher nicht 
anwendbar. Richtig ist daher die Anwendung des EMVG und weiterer Normen.
Zudem gilt Art. 5, Abs. (1) GG uneingeschränkt. Es ist daher Aufgabe der 
BNetzA, dieses unabänderliche Grundrecht durchzusetzen.

Daß der PMD meint, er dürfe das Haus/Wohnung/Grundstück nicht ohne 
Einwilligung betreten. Worauf stützen die sich? Es besteht die 
Verpflichtung der Rundfunkteilnehmer, Zugang zu ihren 
Empfangsanlagen/Antennen zu gewähren. Eine PLC-Anlage gilt als 
Empfangsanlage, bzw. Übertragungstechnik für den Empfang. Vgl. 
Koax-Kabel von Antenne zum Fernsehempfänger.

Meine Interpretation der Aussagen des PMD ist: Man will Kosten sparen. 
Müßte man nach EMVG handeln, dann wären die aufwendigen Messungen 
notwendig, ja zwingend. Zudem ist die BNetzA seit der Auflösung des BM 
Post und Telekommunikation dem Bundeswirtschaftsminister unterstellt. 
Und hat man wirtschaftliche Dinge im Blick. Der Minister ist gegenüber 
der BNetzA weisungsbefugt. Das die BNetzA keine Meßprotokolle in 
Schriftform herausgibt, paßt in das Bild sehr gut. Und das ein "Chef" 
eines Referates/Dienstes entscheidet, ob er letztlich Art. 5, Abs. (1) 
GG Geltung verschafft oder nicht, ist schon ein starkes Stück. Wie war 
das mit dem Amtseid aufs GG?

Und schließlich, wie Lobbyverbände Einschluß nehmen auf Gesetze und 
Handlungsweisen von Regierungen ist wohl klar. Zudem wird ja immer 
wieder betont, innovative Techniken zu stärken. Wie PLC innovativ sein 
kann.. nunja.. Der Lobbyist weis das. Und nur der! Die Politiker folgen 
ihm, weil ohne Fachbildung/Interesse.

73 Peter


Am 03.07.2015 um 11:59 schrieb Heinrich DF8RY:
> Am 03.07.2015 um 10:34 schrieb HJ Winkel:
>> Das mit PLC ist im weitesten Sinne so als ob jemand den Rasenmäher, 
>> obwohl dieser die Grenzwerte einhaelt
>> 24 Stunden in Betrieb ist. Das ist sicherlich ein Steorung nach 
>> Zivilrecht.
>
> Der Vergleich ist leider nicht anwendbar, weil es eindeutige 
> rechtskräftige Verordnungen in der Gemeidesatzung gibt, welche den 
> Betrieb von Rasenmähern nur zu bestimmten Zeiten erlauben. Das gibt es 
> bei PLC nicht.
>
> Zu deinem anderen Einwand: Den Begriff EMVG kennt der PMD nicht. Mir 
> wurde lang und breit erklärt, dass sie gehalten seien, ausschließlich 
> nach SchuTSEV vorzugehen. Ich hatte da auch vage etwas anderes erwartet.
>
> Im Grunde wäre die SchuTSEV evtl. sogar ein Vorteil für mich (meine 
> Interpretation), weil eine Messung nach EN 50561-1 vermutlich für mich 
> vernichted ausfallen würde. Inwieweit nationale Vorschriften wie 
> SchuTSEV sich schon an EN 50561-1 angepasst haben, kann ich leider 
> nicht sagen. Das ist ein Fall für Volljuristen und selbst die würden 
> untereiander noch streiten, wer recht hat. Da begibt sich ein 
> Normalo-Mensch schnell in einen Bereich, wo er den zweiten Satz dank 
> Juristen-Speak schon nicht mehr versteht.
>
> 73, Heinrich
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