[A-DX] BNetzA ud PLC
Kurt RingelSa Jul 4 07:59:28 CEST 2015
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On 03.07.2015 20:32, Heinrich DF8RY wrote: > Die Überschreitung wurde ja festgestellt. Mein Problem ist, dass diese > eine Messung angeblich nicht für eine Beanststandung ausreicht und ich > die BnetzA jetzt irgendwie "zwingen" muss, die restlichen Messungen > vorzunehmen. Heinrich, die BNetzA ist die Funkpolizei. Die Polizei trifft hinsichtlich des Einschreitens nur eine Ermessenspflicht. Sie hat im Falle einer Gefahr (einschließlich einer bereits eingetretenen Störung der öffentlichen Sicherheit) nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, 1) ob sie überhaupt tätig werden will und ggf. 2) wie. Nur in Extremfällen kann eine Ermessensreduzierung auf null und damit eine konkrete Handlungspflicht entstehen (bspw. bei Störung des Flugfunks). Wenn die BNetzA eine rechtswidrige Störung festgestellt hat, muss sie deswegen nicht zwingend gegen den Störer eine Verfügung erlassen. Sie muss diese Entscheidung nur ermessensfehlerfrei treffen und begründen. Wenn sich die BNetzA ziert, überhaupt etwas Schriftliches von sich zu geben, kann man sie dazu vielleicht mit dem Antrag bewegen, Akteneinsicht nach § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) zu gewähren. Ansonsten bleibt nur die Drohung mit einer Untätigkeitsklage (die aber nur auf Bescheidung gerichtet sein könnte, nicht auf Durchführung der Messungen). 73, Kurt
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