[A-DX] BNetzA ud PLC

Heinrich DF8RY
Fr Jul 3 09:51:59 CEST 2015


Hallo an alle, auch speziell an HJ Winkel.

Da es über das Ausmaß unserer "Macht" und die Rolle der BNetzA offenbar 
viel Wunschdenken gibt, schildere ich nun so kurz wie möglich meinen 
letzten, erneut wieder mal erfolglosen PLC-Fall.

1. Vorweg ein Tipp: Wenn ihr eine Störungsmeldung einreicht und ihr seid 
Funkamateur, das Wort "Funkamateur" nicht erwähnen! Da könnt ihr dann 
über Störungen schreiben, was ihr wollt, die BNetzA zieht nach einigen 
Beobachtungen des Spektrums wieder ab und gibt euch Bescheid, dass der 
Störfall nicht bearbeitet werden kann, weil die Amateurfunkbänder 
ausgenotcht werden und daher keine Beinträchtigung vorliegt.

2. Ich habe daher die Störunsgmeldung ausdrücklich nochmals als 
Rundfunkhörer formuliert. Dann erscheint die BNetzA und klärt euch erst 
mal darüber auf, dass DER Radiosender (Einzahl!), den ihr hört, eine 
Mindestfeldstärke nach SchuTSEV haben muss. Wenn zu dem Zeitpunkt das 
starke PLC nicht in Betrieb ist, erfährst du, dass sie dann sowieso 
keine Messungen vornehmen können.

3. Mein PMD-Mitarbeiter hatte (das ist jetzt meine Formulierung) "ein 
Herz für Hochfrequenz" und erklärte sich kulant bereit, den Nachbarn zur 
Inbetriebnahme des PLC zu überreden. Dazu zwingen kann er den Nachbarn 
nicht. Wenn der nicht kooperativ ist, ist der Störfall abgeschlossen.

4. Gelingt es, den Nachbarn zu überreden, nimmt der PMD eine 
unbeschreiblich umständliche Messung auf einer Frequenz (z. B. 9 MHz) 
vor und stellt z. B. fest, dass die Grenzwerte dort nach SchuTSEV mit 
mindestens 47 dBµV/m überschritten sind. Dann erfährst du, dass die 
Messung eigentlich in 3 m Abstand von der Störquelle hätte erfolgen 
müssen und nicht in 5 m am Gartenzaun. Aber das gehe nicht, weil die 
BNetzA das Grundstück des Nachbarn nicht betreten darf.

5. Wenn du nun meinst, dass wegen der Überschreitung der Grenzwerte das 
PLC "außer Betrieb" genommen wird, wie es auf vielen Webseiten heißt, 
irrst du. Der PMD-Mitarbeiter klärt dich darüber auf, dass nun sein Chef 
entscheiden müsse, ob alle zur Beanstandung erforderlichen Messungen 
eingeleitet werden sollen. Selbst, wenn der das befürwortet, würde die 
PLC-Anlage aber trotzdem nicht "verboten", der Nachbar werde dazu 
aufgefordert, das PLC im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zu 
betreiben (z. B. PLC in eine andere Steckdose stecken). Was geschieht, 
wenn der sich weigert, wurde mir nicht gesagt. Vermutlich kannst du dann 
wieder von vorne anfangen.

6. So weit lässt die BNetzA es aber erst gar nicht kommen. Die BNetzA 
versucht vorher, den "Störfall" möglichst schnell abzuschließen, indem 
sie den Nachbarn telefonisch oder mündlich auf die Möglichkeit anderer 
Netzanbindungen (WLAN-Repeater) hinweist. Wenn das Gespräch erfolgt ist, 
bekommst du aber keinerlei Mitteilung von der BNetzA. Du musst dich 
erneut beschweren und dich über den Stand erkundigen. Dann erfährst du 
telefonisch (du bekommst NIE etwas Schriftliches), dass der Nachbar 
informiert wurde und der Störfall damit abgeschlossen sei. Das PLC des 
Nachbarn funkt weiter ohne Änderung.

Das ist die Faktenlage. Alle Hinweise auf verwaltungs- oder 
zivilrechtliche Klagen gegen irgendjemanden und vermeintliche Rechte 
sind gut gmeint. Aber ehrlich: Wer kann sich das nervlich und finanziell 
leisten? Und: Eine Störmeldung als "Zeitzeichen-" oder "Wetterfaxhörer" 
gibt es nicht! Es gibt für einen Privatmann nur eine als Funkamateur und 
eine als Rundfunkhörer. Das Ganze ist ein aussichtsloser Kampf gegen 
Windmühlen.

73, Heinrich