[A-DX] neu bei LIDL
martin at elbl.netMi Nov 26 15:59:27 CET 2014
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Da steht im Grunde auch nur, dass die BNetzA "berechtigt" ist, den Aufwand in Rechnung zu stellen. Und weiter - "Kosten entstehen demjenigen, der Störungen dadurch verursacht, dass geltende Bestimmungen nicht eingehalten werden." Klar, dass hier das Verursacherprinzip gilt aber wo kämen wir denn hin, wenn jeder Verbraucher, der in Treue und Glauben einen Artikel in einem deutschen Laden kauft und anschließt auf einmal horrende Gebühren bezahlen muss. Für die Einhaltungen der Bestimmungen ist der Hersteller verantwortlich. Wer glaubt, dass das dauerhaft vor deutschen Gerichten Bestand hat, der muss sein Rechtsempfinden doch noch einmal deutlich überdenken. Im übrigen wird man im deutschen Recht nur für sein Handeln verantwortlich gemacht, wenn man schuldhaft handelt. Und ein mündiger Verbraucher wird im vorliegenden Fall den schwarzen Peter wohl an den Hersteller abgegeben. Und danke für die wiederholte Abqualifizierung meiner Beiträge. Bin halt nicht so ein toller Hecht wie so manch anderer hier.. Gruß Martin Am 26.11.2014 um Uhr haben Sie geschrieben: > wrote, on 11/26/2014 1:53 PM: > > Denn in der letzten Diskussionsrunde zu diesem Thema ("Schöne neue > > Welt") wurde ja mehrfach gesagt, dass die Betreiber eines frei im Handel > > und somit wohl zugelassenen solchen Gerätes das Ausrücken eines > > Messwagens bezahlen müssen. Hi hi - wär ja echt ein Ding. > > ...da gibt es nichts zu lachen, ist so. > Bitte einfach mal mit der Materie auseinandersetzen und dann > qualifizierte Beiträge zur Thematik abgeben: > > http://www.bundesnetzagentur.de/DE/Sachgebiete/Telekommunikation/Verbraucher/Funkstoerungen/funkstoerungen-node.html > > > 73 > > Arne > > > > > > -- > ----------------------------------------------------------------------- > Diese Mail wurde ueber die A-DX Mailing-Liste gesendet. > Admin: Christoph Ratzer, OE2CRM http://www.ratzer.at > ----------------------------------------------------------------------- > Private Verwendung der A-DX Meldungen fuer Hobbyzwecke ist gestattet, jede > kommerzielle Verwendung bedarf der Zustimmung des A-DX Listenbetreibers. > >
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