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Heinrich DF8RYFr Feb 5 13:56:01 CET 2016
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Am 05.02.2016 um 13:42 schrieb HJ Winkel: > Aber ein Rasenmaeher der allen gesetzlichen Anforderungen erfuellt darf auch nicht 24 Stunden betrieben werden, zumondes nicht, in einem Wohngebiet. Hallo, da sehe ich einen erheblichen Unterschied. Durch nächtlichen Rasenmäherlärm werden benachbarte Personen erheblich beeinträchtigt und daher ist der Betrieb eines Rasenmähers auch gesetzlich in irgendeiner Form geregelt. Tagsüber kann der Nachbar den Rasenmäher werktags von 7 bis 12 und 13 bis 19 Uhr laufen lassen, so lange er will. Für Beeinträchtigungen von Rundfunkempfang durch Dauer-PLC gibt es keine gesetzliche Regelung außer die EU-Grenzwerte. Und die sind extrem hoch angesetzt. Ich warte immer noch auf den Präzedenzfall, dass jemand erfolgreich auf Außerbetriebnahme eines PLCs geklagt hat, obwohl dieses die gesetzlichen Grenzwerte erfüllt und von dieser Seite her nicht zu beanstanden ist. 73, Heinrich
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