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[A-DX] Fw: [DL-RS] Deutschland-Rundspruch 43/2010, 43. KW


  • Subject: [A-DX] Fw: [DL-RS] Deutschland-Rundspruch 43/2010, 43. KW
  • From: "Wolfgang Bueschel" <BueschelW@xxxxxx>
  • Date: Fri, 29 Oct 2010 00:52:51 +0200

Für die Besucher zur Interradio Hannover


----- Original Message ----- Sent: Thursday, October 28, 2010 3:58 PM
DARC e.V. Lindenallee 4, 34225 Baunatal, Telefon 0561 949880
Deutschland-Rundspruch 43/2010, 43. KW


29. INTERRADIO am 30. Oktober
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In der Zeit von 9 bis 17 Uhr ist die 29. INTERRADIO in der Halle 20 auf
dem Messegelände Hannover für Besucher geöffnet. Neben der
Verkaufsausstellung gibt es ein umfangreiches Rahmenprogramm. Vorträge
befassen sich unter anderem mit den Themen HamNET, IP & Routing im
Netzwerk, dem AMSAT P3-E-Satelliten und INTERMAR PSKmail. In
Zusammenarbeit mit der Bundesnetzagentur-Außenstelle Bremen wird eine
Amateurfunkprüfung angeboten. Am Messplatz können vor Ort erworbene Geräte
kostenlos getestet werden. OM Herbert Prager, DF1AW, teilt der Redaktion
mit, dass er für SWL DE-19104 noch lebende Inhaber der
Audionversuchserlaubnis sucht. DF1AW ist mit einem Flohmarktstand auf der
INTERRADIO vertreten. Hier liegt auch ein Kondolenzbuch für seinen
verstorbenen Vater Erich Prager, DJ3JW, der zuvor maßgeblich an der
Organisation der INTERRADIO beteiligt war. Hinweise zur
Audionversuchserlaubnis nimmt DF1AW außerdem telefonisch unter
0551-2778820 oder per E-Mail [4] entgegen. Weitere Informationen zur
INTERRADIO und den einzelnen Veranstaltungen gibt es im Internet [5].




Amtsgericht Sonthofen sieht Walki-Talkis als Mobilfunkgeräte an
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Mit der Erkenntnis, dass es sich bei einem "Walki-Talki" um ein
Mobilfunkgerät handelt, hat das Amtsgericht Sonthofen ein Bußgeld gegen
eine Autofahrerin auferlegt, die am Steuer damit "telefoniert" habe. Der
entsprechende Beschluss mit dem Aktenzeichen 144 Js 5270/10 ist im
Internet nachzulesen [1]. Rechtsanwalt K. Melchior aus Wismar kommentiert
das Urteil auf seiner Internetseite [2] unter anderem wie folgt: "Dass ein
Sprechfunkgerät zudem keine ‚technische Weiterentwicklung von
Mobilfunkgeräten', sondern allenfalls deren Urform ist und der Gesetzgeber
dennoch ausdrücklich von ‚Mobil- oder Autotelefon' aber eben nicht von
‚Mobilfunkgerät' spricht, ficht das Gericht offensichtlich nicht an ..."

Vom Grundsatz her ist nach dem Wortlaut der Vorschrift in der
Straßenverkehrsordnung lediglich die Benutzung von Mobil- und
Autotelefonen, nicht aber die Benutzung und Bedienung von Funkgeräten
verboten. Der Betrieb eines Amateurfunkgerätes im Sinne des
Amateurfunkgesetzes während der Fahrt mit dem Auto ist daher also nicht
nach der Straßenverkehrsordnung verboten.


Funkbetrieb auf den Bändern
OM Robert, OE4RGC, informiert über die 50-jährige Jubiläumssendung der
Österreichischen Military Society, kurz AMRS. Man sendet vom Standort
Moosbrunn mit 100 kW in DAM, also Dynamische Amplitudenmodulation. Für
Europa finden diese Sendungen am 7. November von 10:00 bis 10:30 UTC auf
6155 kHz statt. Ein Wiederholungstermin mit gleicher Zeit und Frequenz ist
für den 14. November festgelegt. Der Bestätigungsverkehr für Funkamateure
findet unter dem Sonder-Rufzeichen OE50AMRS auf 7120 kHz um 10:30 UTC
statt. QSL-Karten gehen via OE50AMRS oder OE4RGC bzw. über das Büro. Es
sei darauf hingewiesen, dass Sendebetrieb außerhalb der Amateurfunkbänder
natürlich nicht zulässig ist.

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Admin: Christoph Ratzer, OE2CRM  http://www.ratzer.at
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