[A-DX] BNetzA ud PLC

Peter DL1YAK
Fr Jul 3 18:47:56 CEST 2015


Hallo,

ich habe mir die Mühe mal gemacht, die SchuTSEV zu lesen.

1. Sie gilt für schutzbedürftige Funkdienste: Flugfunk (KW !!  und UKW), 
BOS. Frequenzbereiche sind aufgeführt.
2. §3, Abs. 1 gibt eine Anlage 3 an, in der Meßvorschriften niedergelegt 
sind zur Ermittlung von Störfeldstärken. HIER taucht dann völlig 
überraschend als Funkanwendung auch der Ton- und Fernsehrundfunk auf. 
Der Amateurfunkdienst bleibt unerwähnt.

Zitate aus
1 Allgemeine Einführung
1.1 Geltungsbereich
"[..] Gegenstand der Messungen sind die Störaussendungen im Bereich des 
Funkfrequenzspektrums,
die durch die Nutzung von Frequenzen für die Informationsübertragung in 
und längs von Leitern
verursacht werden. [..]"
weiter
"[..] Zu den Funkanwendungen, die durch Störaussendungen beeinträchtigt 
werden können, gehören
u. a. Sende- und Empfangseinrichtungen mobiler Funkdienste, Hör- und 
Fernsehrundfunkempfänger,
Empfangseinrichtungen fester Funkdienste sowie der Flugfunk- und 
Flugnavigationsfunkdienst. [..]"
und weiter:
"[..] Diese Messvorschrift trifft keine Regelungen zur Messung von 
Aussendungen elektrischer oder
elektronischer Geräte, die im Rahmen von Konformitätsprüfungen nach dem 
Gesetz über die
elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) oder dem 
Gesetz über Funkanlagen
und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) zur Anwendung kommen. [..]"

Die Anlage 3 ergeht sich dann in allerlei präzise beschriebene 
Meßaufbauten und -vorschriften sowie Rechenvorschriften, falls man eben 
nicht in der Normentfernung von 3 m messen kann, usw.

Nun ist es eine juristische Frage: Darf sich der PMD auf diese Norm 
beziehen bei der Ermittlung der Störfeldstärke beim Empfang von 
Rundfunk, nur weil es da steht, die Verordnung aber anderen Funkdiensten 
gilt?

Besonders auffällig ist die Passage, daß man Anlagen nach EMVG und FTEG 
ausschließt.
Nach meiner Interpretation unterscheidet der Verordungsgeber (Deutscher 
Bundestag) zwischen leitungsgebundenen Übertragungseinrichtungen und 
Geräten, die nicht dieser Art sind, Schaltnetzteile usw. Hier setzt man 
die Konformität voraus, d.h. diese technischen Einrichtungen genügen 
(vermutet) den entsprechenden Vorschriften EMVG/FTEG.

Gibt es hier in der Runde einen versierten Fachjuristen, der uns das mal 
auseinandernehmen kann?
Dazu nochmal: Wie steht es um Art. 5 Abs (1) GG und dessen 
Unerverletzlichkeit?

73 Peter


Am 03.07.2015 um 17:53 schrieb Peter DL1YAK:
> Hallo,
>
> ich muß mich auch noch mal melden.
> Zunächst:  Dir Heinrich vielen Dank für das Bereitstellen des 
> PERSEUS-Screenshots von meiner Messung der Nachbar-PLC-Anlage (der 
> dann verzogen ist).
> Denn ich bin der Unbekannte, der um Verlinkung bat. In der Tat habe 
> ich keinen "Web-Space".
>
> Es ist richtig: Hier herrscht ein Dschungel von Vorschriften. Oft 
> scheitern auch die Juristen, inklusive Richter, mangels Fachbildung.
>
> Was aber die SchuTSEV mit Rundfunk/Amateurfunk zu tun, das ist mir 
> sehr schleierhaft. Die SchuTSEV ist eine Verordnung zum Schutz von 
> Sicherheitsfunkdiensten wie Flugfunk, BOS. Im Wortlaut:
> § 1Anwendungsbereich
> Diese Verordnung regelt die Durchführung besonderer Maßnahmen der 
> Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
> Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) zum Schutz 
> von
> 1. Sende- und Empfangsfunkanlagen, die in definierten 
> Frequenzbereichen zu Sicherheitszwecken betrieben werden, und
> 2. öffentlichen Telekommunikationsnetzen vor elektromagnetischen 
> Störungen.
>
> Da steht nichts von Rundfunk oder Amateurfunk. Sie ist daher nicht 
> anwendbar. Richtig ist daher die Anwendung des EMVG und weiterer Normen.
> Zudem gilt Art. 5, Abs. (1) GG uneingeschränkt. Es ist daher Aufgabe 
> der BNetzA, dieses unabänderliche Grundrecht durchzusetzen.
>
> Daß der PMD meint, er dürfe das Haus/Wohnung/Grundstück nicht ohne 
> Einwilligung betreten. Worauf stützen die sich? Es besteht die 
> Verpflichtung der Rundfunkteilnehmer, Zugang zu ihren 
> Empfangsanlagen/Antennen zu gewähren. Eine PLC-Anlage gilt als 
> Empfangsanlage, bzw. Übertragungstechnik für den Empfang. Vgl. 
> Koax-Kabel von Antenne zum Fernsehempfänger.
>
> Meine Interpretation der Aussagen des PMD ist: Man will Kosten sparen. 
> Müßte man nach EMVG handeln, dann wären die aufwendigen Messungen 
> notwendig, ja zwingend. Zudem ist die BNetzA seit der Auflösung des BM 
> Post und Telekommunikation dem Bundeswirtschaftsminister unterstellt. 
> Und hat man wirtschaftliche Dinge im Blick. Der Minister ist gegenüber 
> der BNetzA weisungsbefugt. Das die BNetzA keine Meßprotokolle in 
> Schriftform herausgibt, paßt in das Bild sehr gut. Und das ein "Chef" 
> eines Referates/Dienstes entscheidet, ob er letztlich Art. 5, Abs. (1) 
> GG Geltung verschafft oder nicht, ist schon ein starkes Stück. Wie war 
> das mit dem Amtseid aufs GG?
>
> Und schließlich, wie Lobbyverbände Einschluß nehmen auf Gesetze und 
> Handlungsweisen von Regierungen ist wohl klar. Zudem wird ja immer 
> wieder betont, innovative Techniken zu stärken. Wie PLC innovativ sein 
> kann.. nunja.. Der Lobbyist weis das. Und nur der! Die Politiker 
> folgen ihm, weil ohne Fachbildung/Interesse.
>
> 73 Peter
>
>
> Am 03.07.2015 um 11:59 schrieb Heinrich DF8RY:
>> Am 03.07.2015 um 10:34 schrieb HJ Winkel:
>>> Das mit PLC ist im weitesten Sinne so als ob jemand den Rasenmäher, 
>>> obwohl dieser die Grenzwerte einhaelt
>>> 24 Stunden in Betrieb ist. Das ist sicherlich ein Steorung nach 
>>> Zivilrecht.
>>
>> Der Vergleich ist leider nicht anwendbar, weil es eindeutige 
>> rechtskräftige Verordnungen in der Gemeidesatzung gibt, welche den 
>> Betrieb von Rasenmähern nur zu bestimmten Zeiten erlauben. Das gibt 
>> es bei PLC nicht.
>>
>> Zu deinem anderen Einwand: Den Begriff EMVG kennt der PMD nicht. Mir 
>> wurde lang und breit erklärt, dass sie gehalten seien, ausschließlich 
>> nach SchuTSEV vorzugehen. Ich hatte da auch vage etwas anderes erwartet.
>>
>> Im Grunde wäre die SchuTSEV evtl. sogar ein Vorteil für mich (meine 
>> Interpretation), weil eine Messung nach EN 50561-1 vermutlich für 
>> mich vernichted ausfallen würde. Inwieweit nationale Vorschriften wie 
>> SchuTSEV sich schon an EN 50561-1 angepasst haben, kann ich leider 
>> nicht sagen. Das ist ein Fall für Volljuristen und selbst die würden 
>> untereiander noch streiten, wer recht hat. Da begibt sich ein 
>> Normalo-Mensch schnell in einen Bereich, wo er den zweiten Satz dank 
>> Juristen-Speak schon nicht mehr versteht.
>>
>> 73, Heinrich
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