[A-DX] BNetzA ud PLC
Kurt RingelMo Jul 6 15:37:19 CEST 2015
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Hallo in die Runde, ich habe mir nun die Rechtsvorschriften angesehen. Bevor ich die Ergebnisse ganz kurz abhandele, zunächst noch der Hinweis, dass alle Rechtsvorschriften des Bundes zuverlässig und in aktueller Fassung unter www.gesetze-im-internet.de sowohl in HTML (Einzelparagraphen) als auch als PDF (komplett) zu finden sind. Hier die wichtigsten Links: www.gesetze-im-internet.de/tkg_2004/index.html www.gesetze-im-internet.de/emvbg/index.html www.gesetze-im-internet.de/fteg/index.html www.gesetze-im-internet.de/schutsev/index.html I. Die Anwendbarkeit des EMVG Nach § 1 Abs. 1 gilt das EMVG "für alle Betriebsmittel, die elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann". Betriebsmittel sind "Geräte und ortsfeste Anlagen" (§ 3 Nr. 1), Gerät ist " ein für den Endnutzer bestimmtes fertiges Produkt mit einer eigenständigen Funktion oder eine als Funktionseinheit in den Handel gebrachte Verbindung solcher Produkte, das oder die elektromagnetische Störungen verursachen kann oder können oder dessen oder deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann" (§ 3 Nr. 2 Buchst. a). Ausgenommen sind aber "Betriebsmittel, die vom Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen erfasst werden" (§ 2 Abs. 1 Nr. 1). Hier gibt es erste Unsicherheiten: "Funkanlage" wird in § 2 Nr. 2 FTEG definiert als "ein Erzeugnis oder ein wesentliches Bauteil davon, das in dem für terrestrische/satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesenen Spektrum durch Ausstrahlung und/oder Empfang von Funkwellen kommunizieren kann". "Kann" heißt wohl in diesem Fall "bestimmungsgemäß kann". Dann fallen die PLC heraus. Nach der Gesetzesbegründung (BR-Drs. 464/00 vom 18.08.2000) wurden die Definitionen aus dem EU-Recht übernommen. Tiefer werde ich hier nicht wühlen. Telekommunikationsendeinrichtung wird in § 2 Nr. 2 definiert als "ein die Kommunikation ermöglichendes Erzeugnis oder ein wesentliches Bauteil davon, das für den mit jedwedem Mittel herzustellenden direkten oder indirekten Anschluss an Schnittstellen von öffentlichen Telekommunikationsnetzen (Telekommunikationsnetze, die ganz oder teilweise für die Bereitstellung von der Öffentlichkeit zugänglichen Telekommunikationsdiensten genutzt werden) bestimmt ist". Das wäre etwa ein Router oder ein an eine Telefonanlage angeschlossenes Telefon. PLC, die nicht im Rahmen eines autarken Netzes betrieben werden, sondern Zugang zum Internet vermitteln, müssten deshalb eigentlich als TKE eingestuft werden. Da § 15 Abs. 1 FTEG hinsichtlich der Befugnisse der BNetzA die §§ 14, 15 und 16 EMVG für entsprechend anwendbar erklärt, ist das Problem gemildert. Die BNetzA geht vermutlich von der Unanwendbarkeit des FTEG aus, denn sie beruft sich auf die SchuTSEV, die eine Rechtverordnung nach § 6 EMVG ist. Eine solche Haltung bietet sich auch allein schon aus praktischen Gründen an, weil man von außen ohne Inhaltsanalyse des Nachrichtenverkehrs nicht feststellen könnte, ob das Gerät mit dem Internet verbunden ist. II Befugnisse der BNetzA nach EMVG Es ist zu beachten, dass es hier nur um Befugnisse, nicht um Handlungspflichten geht. Von den Befugnissen ist für uns § 14 Abs. 6 Satz 1 und Satz 2 Nr. 4 von Bedeutung. Die Bestimmung lautet: " Die Bundesnetzagentur ist befugt, die notwendigen Maßnahmen zur Klärung von elektromagnetischen Unverträglichkeiten zu ergreifen. Sie kann 4. zum Schutz vor Auswirkungen von Betriebsmitteln, die nicht den Vorschriften dieses Gesetzes oder anderen Gesetzen mit Festlegungen zur elektromagnetischen Verträglichkeit genügen, besondere Maßnahmen für das Betreiben von Betriebsmitteln an einem bestimmten Ort anordnen oder alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um das Betreiben von Betriebsmitteln an einem bestimmten Ort zu verhindern. Sie kann ihre Maßnahmen an den Betreiber oder an den Eigentümer eines Betriebsmittels oder an beide richten. Liegen bei elektromagnetischen Unverträglichkeiten die Eingriffsvoraussetzungen nach Satz 2 nicht vor, ist die Bundesnetzagentur befugt, bei bestehenden oder vorhersehbaren Problemen in Zusammenhang mit der elektromagnetischen Verträglichkeit an einem bestimmten Ort unter Abwägung der Interessen der Beteiligten die notwendigen Maßnahmen zur Ermittlung ihrer Ursache durchzuführen und Abhilfemaßnahmen in Zusammenarbeit mit den Beteiligten zu veranlassen. Zivilrechtliche Ansprüche bleiben unberührt. Bei elektromagnetischen Unverträglichkeiten arbeitet die Bundesnetzagentur mit den Beteiligten zusammen. Sie legt die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu Grunde und kann insbesondere die geltenden technischen Normen heranziehen." Ein Auskunftsrecht gegenüber dem Betreiber ergibt sich aus § 15 Abs. 1 EMVG. Ein Betretungsrecht kennt das EMVG in § 14 Abs. 12 und § 15 Abs. 2, die Voraussetzungen beider Vorschriften sind hier aber nicht erfüllt III. Die Anwendbarkeit der SchuTSEV Wie bereits dargelegt, ist die SchuTSEV eine Rechtsverordnung, die auf das EMVG gestützt ist. Außerhalb des Anwendungsbereichs des EMVG ist sie deswegen selbst nicht anwendbar. Eine analoge Anwendung der Verordnung auf vergleichbare Fälle (insbesondere solche nach dem FTEG, wäre allerdings denkbar. Peter hat in seiner Mail vom 03.07.2015 18:47 umfangreiche Auszüge aus der Verordnung gepostet, dabei aber gerade die relevanten Passagen ausgelassen. Schon der volle Titel der Verordnung zeigt, dass es um mehr geht als um Flugfunk und Polizeifunk. Der Titel lautet: "Verordnung zum Schutz von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und Sende- und Empfangsfunkanlagen, die in definierten Frequenzbereichen zu Sicherheitszwecken betrieben werden (Sicherheitsfunk-Schutzverordnung - SchuTSEV)". Die Verordnungsermächtigung im EMVG erstreckt sich auch auf "öffentliche Telekommunikationsnetze" und die Verordnung bestimmt ihren Anwendungsbereich entsprechend (§ 1): "Diese Verordnung regelt die Durchführung besonderer Maßnahmen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) zum Schutz von 1. Sende- und Empfangsfunkanlagen, die in definierten Frequenzbereichen zu Sicherheitszwecken betrieben werden, und 2. öffentlichen Telekommunikationsnetzen vor elektromagnetischen Störungen." Was sind nun ein öffentliches Telekommunikationsnetz? Dieses wird in § 2 Nr. 2 der Verordnung definiert als "ein Telekommunikationsnetz im Sinne von § 3 Nr. 27 des Telekommunikationsgesetzes, das zur Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten im Sinne von § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes genutzt wird". Bei der Hinzuziehung des TKG stoßen wir auf überraschende Definitionen: § 3 Nr. 24 TKG definiert "Telekommunikationsdienste" als "in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, einschließlich Übertragungsdienste in Rundfunknetzen". Und § 3 Nr. 27 TKG definiert "Telekommunikationsnetz" als "die Gesamtheit von Übertragungssystemen und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitigen Ressourcen, einschließlich der nicht aktiven Netzbestandteile, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische und andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetzen, festen, leitungs- und paketvermittelten Netzen, einschließlich des Internets, und mobilen terrestrischen Netzen, Stromleitungssystemen, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netzen für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetzen, unabhängig von der Art der übertragenen Information". Und schon wissen wir, warum der Verordnungsgeber in den Messvorschriften der SchuTSEV plötzlich den Rundfunk regelt, den Amateurfunk aber nicht. So ganz rund ist die Sache freilich nicht, denn was sind denn nun "Netze für Hör- und Fernsehfunk", die keine Kabelnetze sind? Auch ein Sender auf einer einzelnen Frequenz, vielleicht sogar aus dem Ausland? Wenn die BNetzA einmal an dieser Stelle Ärger machen sollte, z.B. weil es keine deutschen Mittelwellensender mehr gibt, müsste mit erheblichem argumentativen Aufwand auf Art. 5 GG zurückgegriffen werden. Hoffentlich bleibt uns das erspart. 73, Kurt (DF7FU) On 03.07.2015 20:32, Heinrich DF8RY wrote: > Am 03.07.2015 um 20:13 schrieb Kurt Ringel: >> Da ich selbst betroffen sein könnte, >> will ich mir die Sache aber einmal ansehen. > > Danke Kurt, so etwas kann natürlich nur unverbindlich sein. Es > erwartet niemand, dass du rechtsverbindliche Ausagen triffst.
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