[A-DX] BNetzA ud PLC
Peter DL1YAKMo Jul 6 19:05:24 CEST 2015
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Hallo Kurt, vielen herzlichen Dank fürt deine Mühen und den Erläuterungen. Da wird einem sehr schwindelig, vor lauter Bezügen zu anderen Rechtsnormen. Um ein Bild zu nutzen: "Vielgänge-Rechtsgetriebe" wäre sicherlich eine gute Metapher. Das TKG hatte ich völlig außer acht gelassen. Und richtig: Am Ende, wieso am Ende und nicht am Anfang, kommt Art. 5 GG. Vielen Dank und gd DX! Peter Am 06.07.2015 um 15:37 schrieb Kurt Ringel: > Hallo in die Runde, > > ich habe mir nun die Rechtsvorschriften angesehen. Bevor ich die > Ergebnisse ganz kurz abhandele, zunächst noch der Hinweis, dass alle > Rechtsvorschriften des Bundes zuverlässig und in aktueller Fassung > unter www.gesetze-im-internet.de sowohl in HTML (Einzelparagraphen) > als auch als PDF (komplett) zu finden sind. Hier die wichtigsten Links: > > www.gesetze-im-internet.de/tkg_2004/index.html > www.gesetze-im-internet.de/emvbg/index.html > www.gesetze-im-internet.de/fteg/index.html > www.gesetze-im-internet.de/schutsev/index.html > > I. Die Anwendbarkeit des EMVG > > Nach § 1 Abs. 1 gilt das EMVG "für alle Betriebsmittel, die > elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb > durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann". > > Betriebsmittel sind "Geräte und ortsfeste Anlagen" (§ 3 Nr. 1), Gerät > ist " ein für den Endnutzer bestimmtes fertiges Produkt mit einer > eigenständigen Funktion oder eine als Funktionseinheit in den Handel > gebrachte Verbindung solcher Produkte, das oder die > elektromagnetische Störungen verursachen kann oder können oder dessen > oder deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt > werden kann" (§ 3 Nr. 2 Buchst. a). > > Ausgenommen sind aber "Betriebsmittel, die vom Gesetz über Funkanlagen > und Telekommunikationsendeinrichtungen erfasst werden" (§ 2 Abs. 1 Nr. > 1). Hier gibt es erste Unsicherheiten: > > "Funkanlage" wird in § 2 Nr. 2 FTEG definiert als "ein Erzeugnis oder > ein wesentliches Bauteil davon, das in dem für > terrestrische/satellitengestützte Funkkommunikation zugewiesenen > Spektrum durch Ausstrahlung und/oder Empfang von Funkwellen > kommunizieren kann". "Kann" heißt wohl in diesem Fall > "bestimmungsgemäß kann". Dann fallen die PLC heraus. Nach der > Gesetzesbegründung (BR-Drs. 464/00 vom 18.08.2000) wurden die > Definitionen aus dem EU-Recht übernommen. Tiefer werde ich hier nicht > wühlen. > > Telekommunikationsendeinrichtung wird in § 2 Nr. 2 definiert als "ein > die Kommunikation ermöglichendes Erzeugnis oder ein wesentliches > Bauteil davon, das für den mit jedwedem Mittel herzustellenden > direkten oder indirekten Anschluss an Schnittstellen von öffentlichen > Telekommunikationsnetzen (Telekommunikationsnetze, die ganz oder > teilweise für die Bereitstellung von der Öffentlichkeit zugänglichen > Telekommunikationsdiensten genutzt werden) bestimmt ist". Das wäre > etwa ein Router oder ein an eine Telefonanlage angeschlossenes > Telefon. PLC, die nicht im Rahmen eines autarken Netzes betrieben > werden, sondern Zugang zum Internet vermitteln, müssten deshalb > eigentlich als TKE eingestuft werden. Da § 15 Abs. 1 FTEG hinsichtlich > der Befugnisse der BNetzA die §§ 14, 15 und 16 EMVG für entsprechend > anwendbar erklärt, ist das Problem gemildert. Die BNetzA geht > vermutlich von der Unanwendbarkeit des FTEG aus, denn sie beruft sich > auf die SchuTSEV, die eine Rechtverordnung nach § 6 EMVG ist. Eine > solche Haltung bietet sich auch allein schon aus praktischen Gründen > an, weil man von außen ohne Inhaltsanalyse des Nachrichtenverkehrs > nicht feststellen könnte, ob das Gerät mit dem Internet verbunden ist. > > II Befugnisse der BNetzA nach EMVG > > Es ist zu beachten, dass es hier nur um Befugnisse, nicht um > Handlungspflichten geht. Von den Befugnissen ist für uns § 14 Abs. 6 > Satz 1 und Satz 2 Nr. 4 von Bedeutung. Die Bestimmung lautet: > > " Die Bundesnetzagentur ist befugt, die notwendigen Maßnahmen zur > Klärung von elektromagnetischen Unverträglichkeiten zu ergreifen. Sie > kann 4. zum Schutz vor Auswirkungen von Betriebsmitteln, die nicht den > Vorschriften dieses Gesetzes oder anderen Gesetzen mit Festlegungen > zur elektromagnetischen Verträglichkeit genügen, besondere Maßnahmen > für das Betreiben von Betriebsmitteln an einem bestimmten Ort anordnen > oder alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um das Betreiben von > Betriebsmitteln an einem bestimmten Ort zu verhindern. Sie kann ihre > Maßnahmen an den Betreiber oder an den Eigentümer eines > Betriebsmittels oder an beide richten. Liegen bei elektromagnetischen > Unverträglichkeiten die Eingriffsvoraussetzungen nach Satz 2 nicht > vor, ist die Bundesnetzagentur befugt, bei bestehenden oder > vorhersehbaren Problemen in Zusammenhang mit der elektromagnetischen > Verträglichkeit an einem bestimmten Ort unter Abwägung der Interessen > der Beteiligten die notwendigen Maßnahmen zur Ermittlung ihrer Ursache > durchzuführen und Abhilfemaßnahmen in Zusammenarbeit mit den > Beteiligten zu veranlassen. Zivilrechtliche Ansprüche bleiben > unberührt. Bei elektromagnetischen Unverträglichkeiten arbeitet die > Bundesnetzagentur mit den Beteiligten zusammen. Sie > legt die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu Grunde und kann > insbesondere die geltenden technischen Normen heranziehen." > > Ein Auskunftsrecht gegenüber dem Betreiber ergibt sich aus § 15 Abs. 1 > EMVG. Ein Betretungsrecht kennt das EMVG in § 14 Abs. 12 und § 15 Abs. > 2, die Voraussetzungen beider Vorschriften sind hier aber nicht erfüllt > > III. Die Anwendbarkeit der SchuTSEV > > Wie bereits dargelegt, ist die SchuTSEV eine Rechtsverordnung, die auf > das EMVG gestützt ist. Außerhalb des Anwendungsbereichs des EMVG ist > sie deswegen selbst nicht anwendbar. Eine analoge Anwendung der > Verordnung auf vergleichbare Fälle (insbesondere solche nach dem FTEG, > wäre allerdings denkbar. > > Peter hat in seiner Mail vom 03.07.2015 18:47 umfangreiche Auszüge aus > der Verordnung gepostet, dabei aber gerade die relevanten Passagen > ausgelassen. Schon der volle Titel der Verordnung zeigt, dass es um > mehr geht als um Flugfunk und Polizeifunk. Der Titel lautet: > "Verordnung zum Schutz von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und > Sende- und Empfangsfunkanlagen, die in definierten Frequenzbereichen > zu Sicherheitszwecken betrieben werden > (Sicherheitsfunk-Schutzverordnung - SchuTSEV)". Die > Verordnungsermächtigung im EMVG erstreckt sich auch auf "öffentliche > Telekommunikationsnetze" und die Verordnung bestimmt ihren > Anwendungsbereich entsprechend (§ 1): > > "Diese Verordnung regelt die Durchführung besonderer Maßnahmen der > Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und > Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) zum Schutz von > 1. Sende- und Empfangsfunkanlagen, die in definierten > Frequenzbereichen zu Sicherheitszwecken betrieben werden, und > 2. öffentlichen Telekommunikationsnetzen > vor elektromagnetischen Störungen." > > Was sind nun ein öffentliches Telekommunikationsnetz? Dieses wird in § > 2 Nr. 2 der Verordnung definiert als "ein Telekommunikationsnetz im > Sinne von § 3 Nr. 27 des Telekommunikationsgesetzes, das zur > Bereitstellung von öffentlich zugänglichen > Telekommunikationsdiensten im Sinne von § 3 Nr. 24 des > Telekommunikationsgesetzes genutzt wird". Bei der Hinzuziehung des TKG > stoßen wir auf überraschende Definitionen: > > § 3 Nr. 24 TKG definiert "Telekommunikationsdienste" als "in der Regel > gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der > Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, > einschließlich Übertragungsdienste in Rundfunknetzen". > > Und § 3 Nr. 27 TKG definiert "Telekommunikationsnetz" als "die > Gesamtheit von Übertragungssystemen und gegebenenfalls Vermittlungs- > und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitigen Ressourcen, > einschließlich der nicht aktiven Netzbestandteile, die die Übertragung > von Signalen über Kabel, Funk, optische und andere elektromagnetische > Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetzen, festen, > leitungs- und paketvermittelten Netzen, einschließlich des Internets, > und mobilen terrestrischen Netzen, Stromleitungssystemen, soweit sie > zur Signalübertragung genutzt werden, Netzen für Hör- und Fernsehfunk > sowie Kabelfernsehnetzen, unabhängig von der Art der übertragenen > Information". > > Und schon wissen wir, warum der Verordnungsgeber in den > Messvorschriften der SchuTSEV plötzlich den Rundfunk regelt, den > Amateurfunk aber nicht. So ganz rund ist die Sache freilich nicht, > denn was sind denn nun "Netze für Hör- und Fernsehfunk", die keine > Kabelnetze sind? Auch ein Sender auf einer einzelnen Frequenz, > vielleicht sogar aus dem Ausland? Wenn die BNetzA einmal an dieser > Stelle Ärger machen sollte, z.B. weil es keine deutschen > Mittelwellensender mehr gibt, müsste mit erheblichem argumentativen > Aufwand auf Art. 5 GG zurückgegriffen werden. Hoffentlich bleibt uns > das erspart. > > 73, Kurt > (DF7FU) > > > On 03.07.2015 20:32, Heinrich DF8RY wrote: >> Am 03.07.2015 um 20:13 schrieb Kurt Ringel: >>> Da ich selbst betroffen sein könnte, >>> will ich mir die Sache aber einmal ansehen. >> >> Danke Kurt, so etwas kann natürlich nur unverbindlich sein. Es >> erwartet niemand, dass du rechtsverbindliche Ausagen triffst. > > -- > ----------------------------------------------------------------------- > Diese Mail wurde ueber die A-DX Mailing-Liste gesendet. > Admin: Christoph Ratzer, OE2CRM http://www.ratzer.at > ----------------------------------------------------------------------- > Private Verwendung der A-DX Meldungen fuer Hobbyzwecke ist gestattet, > jede > kommerzielle Verwendung bedarf der Zustimmung des A-DX Listenbetreibers. >
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