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[A-DX] VG Stuttgart: Keine Rundfunkgebuehr für beruflich genutzten PC
- Subject: [A-DX] VG Stuttgart: Keine Rundfunkgebuehr für beruflich genutzten PC
- From: Juergen Fenn <juergen.fenn@xxxxxx>
- Date: Thu, 07 May 2009 19:50:13 +0200
Ein neues Urteil zur unendlichen Geschichte: http://vgstuttgart.de/servlet/PB/menu/1241878/index.html?ROOT=1192939 > Keine Rundfunkgebühr für beruflich genutzten PC > > Datum: 06.05.2009 > > Kurzbeschreibung: PRESSEMITTEILUNG vom 06.05.2009 > > Für einen beruflich genutzten PC mit Internetanschluss sind keine > Rundfunkgebühren zu entrichten. Dies entschied das Verwaltungsgericht > Stuttgart mit Urteil vom 29.04.2009 (Az.: 3 K 4387/08). Der Kläger > hatte der GEZ angezeigt, dass er beruflich einen Internetfähigen PC > nutze; seine Ehefrau entrichte Rundfunkgebühren für einen privat > genutzten Fernseher. Darauf meldete der SWR den Kläger zum 01.01.2007 > mit einem „neuartigen Rundfunkgerät“ als Rundfunkteilnehmer an und > setzte im März 2008 rückständige Rundfunkgebühren für den Zeitraum > von Januar 2007 bis Dezember 2007 in Höhe von 71,35 € einschließlich > Säumniszuschlägen fest. Hiergegen wandte der Kläger ein, er verwende > den internetfähigen Rechner (mit Pentium II Prozessor und Windows 98) > beruflich. Beim Empfang von Internetradio stürze dieser Rechner > jedoch regelmäßig ab. Er sei deshalb technisch nicht in der Lage, > Internetradio zu empfangen. Eine nicht zeitversetzte Hör- und > Sichtbarmachung von Rundfunkdarbietungen - wie beim klassischen > Rundfunk - sei zudem über das Internet technisch nicht möglich. > > Die 3. Kammer führte aus: > > Ein Rechner sei nicht per se ein Rundfunkempfänger, sondern ein > multifunktionales Gerät, das jedenfalls im nicht privaten Bereich > nach allgemeiner Lebenserfahrung anderen Zwecken diene als dem > Rundfunkempfang. Deshalb träfe die Darlegungs- und Beweislast für die > tatsächliche Nutzung eines Internetfähigen PC zum Rundfunkempfang die > Sendeanstalt. Dies sei von deren Seite aus nicht geschehen, sie > stelle sich auf den Standpunkt, es reiche allein die > Nutzungsmöglichkeit für den Empfang. Da derartige multifunktionale > Geräte vielfältigen Zwecken dienten, könne aus dem bloßen Besitz nach > allgemeiner Lebenserfahrung nicht mehr automatisch auf das > Bereithalten zum Rundfunkempfang geschlossen werden. Dies belege auch > die ARD/ZDF-Online-Studie. Das Gericht stellte außerdem fest, dass es > eine unzulässige Besitzabgabe darstellen würde, wenn Eigentümer und > Besitzer in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit nur aufgrund des > Besitzes solcher Geräte mit einer Rundfunkgebühr belastet werden. > > Zudem seien beruflich genutzte PCs nach § 5 Abs. 3 des > Rundfunkgebühren-staatsvertrages als Zweitgerät gebührenbefreit, wenn > dort bereits ein privat ge-nutztes Empfangsgerät vorhanden sei. Die > vom SWR vorgenommene Ein-schränkung dahingehend, dass "andere > Rundfunkempfangsgeräte" nur gewerblich genutzte Geräte sein könnten, > sei angesichts des klaren Wortlauts der Vorschrift nicht möglich. > Nach dieser Interpretation wäre für den ersten gewerblich genutzten > PC eine Rundfunkgebühr zu entrichten, erst der zweite gewerblich > genutzte PC wäre als Zweitgerät gebührenbefreit. Somit würde jeder > von der GEZ in Anspruch genommene Gewerbetreibende zumindest für ein > neuartiges Rundfunkempfangsgerät Gebühren entrichten müssen. Diese > Interpretation überschreite die Auslegungsregeln, die ihre Grenzen im > Wortlaut der Vorschrift hätten und begründe - am Gesetzgeber vorbei - > einen neuen Gebührentatbestand, der im Gesetz nicht vorgesehen sei. > > > Das Gericht hat die Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Bad.-Württ. > zugelassen. Jürgen. -- ----------------------------------------------------------------------- Diese Mail wurde ueber die A-DX Mailing-Liste gesendet. Admin: Christoph Ratzer, OE2CRM http://www.ratzer.at ----------------------------------------------------------------------- Private Verwendung der A-DX Meldungen fuer Hobbyzwecke ist gestattet, jede kommerzielle Verwendung bedarf der Zustimmung des A-DX Listenbetreibers.
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