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[A-DX] VG Stuttgart: Keine Rundfunkgebuehr für beruflich genutzten PC


  • Subject: [A-DX] VG Stuttgart: Keine Rundfunkgebuehr für beruflich genutzten PC
  • From: Juergen Fenn <juergen.fenn@xxxxxx>
  • Date: Thu, 07 May 2009 19:50:13 +0200

Ein neues Urteil zur unendlichen Geschichte:

http://vgstuttgart.de/servlet/PB/menu/1241878/index.html?ROOT=1192939

> Keine Rundfunkgebühr für beruflich genutzten PC
> 
> Datum:  06.05.2009
> 
> Kurzbeschreibung:  PRESSEMITTEILUNG vom 06.05.2009
> 
> Für einen beruflich genutzten PC mit Internetanschluss sind keine
> Rundfunkgebühren zu entrichten. Dies entschied das Verwaltungsgericht
> Stuttgart mit Urteil vom 29.04.2009 (Az.: 3 K 4387/08). Der Kläger
> hatte der GEZ angezeigt, dass er beruflich einen Internetfähigen PC
> nutze; seine Ehefrau entrichte Rundfunkgebühren für einen privat
> genutzten Fernseher. Darauf meldete der SWR den Kläger zum 01.01.2007
> mit einem „neuartigen Rundfunkgerät“ als Rundfunkteilnehmer an und
> setzte im März 2008 rückständige Rundfunkgebühren für den Zeitraum
> von Januar 2007 bis Dezember 2007 in Höhe von 71,35 € einschließlich
> Säumniszuschlägen fest. Hiergegen wandte der Kläger ein, er verwende
> den internetfähigen Rechner (mit Pentium II Prozessor und Windows 98)
> beruflich. Beim Empfang von Internetradio stürze dieser Rechner
> jedoch regelmäßig ab. Er sei deshalb technisch nicht in der Lage,
> Internetradio zu empfangen. Eine nicht zeitversetzte Hör- und
> Sichtbarmachung von Rundfunkdarbietungen - wie beim klassischen
> Rundfunk - sei zudem über das Internet technisch nicht möglich.
> 
> Die 3. Kammer führte aus:
> 
> Ein Rechner sei nicht per se ein Rundfunkempfänger, sondern ein
> multifunktionales Gerät, das jedenfalls im nicht privaten Bereich
> nach allgemeiner Lebenserfahrung anderen Zwecken diene als dem
> Rundfunkempfang. Deshalb träfe die Darlegungs- und Beweislast für die
> tatsächliche Nutzung eines Internetfähigen PC zum Rundfunkempfang die
> Sendeanstalt. Dies sei von deren Seite aus nicht geschehen, sie
> stelle sich auf den Standpunkt, es reiche allein die
> Nutzungsmöglichkeit für den Empfang. Da derartige multifunktionale
> Geräte vielfältigen Zwecken dienten, könne aus dem bloßen Besitz nach
> allgemeiner Lebenserfahrung nicht mehr automatisch auf das
> Bereithalten zum Rundfunkempfang geschlossen werden. Dies belege auch
> die ARD/ZDF-Online-Studie. Das Gericht stellte außerdem fest, dass es
> eine unzulässige Besitzabgabe darstellen würde, wenn Eigentümer und
> Besitzer in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit nur aufgrund des
> Besitzes solcher Geräte mit einer Rundfunkgebühr belastet werden.
> 
> Zudem seien beruflich genutzte PCs nach § 5 Abs. 3 des
> Rundfunkgebühren-staatsvertrages als Zweitgerät gebührenbefreit, wenn
> dort bereits ein privat ge-nutztes Empfangsgerät vorhanden sei. Die
> vom SWR vorgenommene Ein-schränkung dahingehend, dass "andere
> Rundfunkempfangsgeräte" nur gewerblich genutzte Geräte sein könnten,
> sei angesichts des klaren Wortlauts der Vorschrift nicht möglich.
> Nach dieser Interpretation wäre für den ersten gewerblich genutzten
> PC eine Rundfunkgebühr zu entrichten, erst der zweite gewerblich
> genutzte PC wäre als Zweitgerät gebührenbefreit. Somit würde jeder
> von der GEZ in Anspruch genommene Gewerbetreibende zumindest für ein
> neuartiges Rundfunkempfangsgerät Gebühren entrichten müssen. Diese
> Interpretation überschreite die Auslegungsregeln, die ihre Grenzen im
> Wortlaut der Vorschrift hätten und begründe - am Gesetzgeber vorbei -
> einen neuen Gebührentatbestand, der im Gesetz nicht vorgesehen sei.
> 
> 
> Das Gericht hat die Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Bad.-Württ.
> zugelassen.

Jürgen.


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