[A-DX] PLC Urteil EInlassung

HJ Winkel
Mo Dez 14 13:15:32 CET 2015


von:

http://lawfactory.de/news23.html

Juni 29, 2015	

Störung einer Amateurfunkstelle I


Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat sich in einem Berufungsurteil vom 3. Juli 2014 damit auseinandergesetzt, ob und unter welchen Vorraussetzungen ein Funkamateur von der Bundesnetzagentur verlangen kann, bei Störungen des Empfangs von Aussendungen des Amateurfunks und des Rundfunks auf der Kurzwelle Massnahmen gegen den Verursacher anzuordnen. Der Senat erkannte darauf, dass § 14 Abs. 6 Satz 2 Nr. 4 EMVG drittschützende Wirkung zugunsten eines Funkamateurs entfaltet und Grundlage für einen solchen Anspruch sein kann.

Der Funkamateur begehrte von der Bundesnetzagentur, dass diese gegen den Betreiber eines Access-PLC-Netzes in Mannheim Maßnahmen ergreift, weil in seiner Wohnung der Empfang des Rundfunks (49m-Band) und des Amateurfunkdienstes auf den Bändern oberhalb des 49m-Bandes derart gestört werde, dass ihm die Nutzung dieser Form der Telekommunikation praktisch unmöglich gemacht werde. FÜr den Rundempfang berief er sich auf die ITU Recommendation ITU-R BS.703 die eine Mindestnutzfeldstärke von 40 dB Microvolt/m am Empfangsort definiert. Messungen der Behörde auf Grundlage der Messvorschriften der Regulierungsbehörde und der EN 55022 sollen ergeben haben, dass das Netz die Grenzwerte für die zulässige elektrische Feldstärke einhält. Das Gericht beauftragte daraufhin einen Sachverständigen. Der stellte an einem Prüfungstermin fest, dass bei dem Rundfunkempfang auf dem 49m-Band in der Wohnung des Funkamateurs die Mindestfeldstärke der Recommendation teilweise nicht erreicht werde, ansonsten bei ausreichender Feldstärke des Rundfunksignals Störungen nicht von einem PLC System ausgehen würden. Eine einzige Grenzwertüberschreitung stellte er auf der Amateurfunkfrequenz 14.320 MHz fest und befand darauf, dass nicht das ganze 20m-Band betroffen sei und es sich um eine punktuelle Störung handeln würde. Auch entspreche der Brummton mit Knackgeräuschen nicht dem typischen akustischen Bild eines PLC Störmusters. Er schloss insgesamt das PLC System als Ursache der Störungen aus. Der VGH Baden-Württemberg wies die Berufung des Funkamateurs gegen das Urteil des Verwaltungsgericht Karlsruhe zurück. Den hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Revision wies das Bundesverwaltungsgericht am 15. Mai 2015 ebenfalls zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf die gerichtlichen Entscheidungen und deren Begründungen verwiesen. (vgl. BVerwG - Beschluss vom 15. Mai 2015 - 6 B 53.14 - JURIS; VGH BW - Urteil vom 3. Juli 2014 - 1 S 234/11 -; VG Karlsruhe - Urteil vom 20. Oktober 2009 - 11 K 1385/07 - JURIS). 

Anmerkungen: In den gerichtlichen Entscheidungen werden einige Grundsätze aufgestellt, die für die zukünftige rechtliche Betrachtung von Störfallszenarien von Bedeutung sind: Gemäß § 14 Abs. 6 Satz 2 Nr. 4 EMVG kann die Bundesnetzagentur zum Schutz vor Auswirkungen von Betriebsmitteln, die nicht den Vorschriften dieses Gesetzes oder anderen Gesetzen mit Festlegungen zur elektromagnetischen Verträglichkeit genügen, besondere Maßnahmen für das Betreiben von Betriebsmitteln an einem bestimmten Ort anordnen oder alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um das Betreiben von Betriebsmitteln an einem bestimmten Ort zu verhindern. § 14 Abs. 6 Satz 2 Nr. 4 EMVG ist ein subjektives öffentliches Recht und gewährt dem Funkamateur einen Anspruch auf Tätigwerden der Behörde. Elektromagnetische Störungen nach § 4 Abs. 1 EMVG erreichen dann ein Niveau, bei dem ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funkanlagen nicht möglich ist, wenn der Empfang von Aussendungen mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird. Dem Funkamateur obliegt die Darlegungs- und Beweislast für das Maß der Beeinträchtigung. Die Bestimmungen der VO-Funk (ITU Radio Regulations) sind geltendes Recht und finden unmittelbar Anwendung. Die akustische Identfizierung eines Störmusters ist ausreichend für die Feststellung der Verursachung. Für ortsfeste Anlagen nach § 12 EMVG gilt die Vermutungswirkung des § 5 EMVG nicht. Es bleibt offen, ob der Amateurfunkdienst ein öffentliches Telekommunikationsnetz ist und ihm über § 14 Abs. 6 Satz 2 Nr. 4 EMVG der Schutz der Verordnung zum Schutz von öffentlichen Telekommunikationsnetzen und Sende- und Empfangsfunkanlagen (SchuTSEV) zukommt. Art. 10 Abs. 1 EMRK und Art. 5 Abs. 1 GG (Informationsfreiheit) sind Abwehrrechte gegen den Staat. Ein Eingriff durch die Behörde liegt nicht vor. 

Der Auslegung des Grundrechts und der Europäischen Menschenrechtskonvention als reine Abwehrrechte gegen staatliche Eingriffe begegnen erhebliche Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Staat unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, die Grundrechte des Bürgers gegen Eingriffe privater Dritter zu schützen. Bedenklich ist unter Beachtung der physikalischen Grundsätze der Funkwellenausbreitung auch, dass der Sachverständige nur ein einziges Mal Messungen durchgeführt hat. 


----------------------------------------------------------------
Profitieren Sie von der sicheren E-Mail-Übertragung Ihrer Daten mit einer kostenlosen E-Mail-Adresse der Telekom.
www.t-online.de/email-kostenlos