[A-DX] PLC Urteil EInlassung

Heinrich DF8RY
Mo Dez 14 17:30:30 CET 2015


Am 14.12.2015 um 17:13 schrieb Kurt Ringel:
> Nein, Heinrich, der Funkamateur hat die Beeinträchtigung offensichtlich
> dargelegt, aber nicht bewiesen (weil der Sachverständige eben nur mal
> kurz geguckt hat).

Hallo Kurt,
wenn ich mich recht erinnere, hat der Funkamateur 2014 eine Aufnahme 
eines gestörten Radiosenders bei Gericht vorgeführt und der Richter 
entschied, der Sender sei sowieso so schwach, dass man ihn ohnehn nicht 
hören könne. Leider waren wir nicht bei den Verhandlungen dabei und so 
beruht natürlich vieles auf Gerüchten. Natürlich wissen wir nicht, was 
genau da gesprochen und vorgebracht wurde und die Zusammenfassungen, die 
man zu lesen kriegt, erhellen nicht alles.

Wie hätte der Funkamateur denn die Störungen "beweisen" müssen? Das mit 
dem Sachverständigen versteh ich nicht, denn diesen hat ja der VGH erst 
für das Berufungsurteil angefordert.

Abgesehen davon ist nahezu jeder "Beweis" einer Störung sinnlos. Wenn 
der Beklagte die PLC-Grenzwerte einhält, und das sowohl BNetzA als auch 
ein "Sachverständiger" so sehen, dann ist jedes Prasseln mit S9+20 eben 
keine Störung. Wenn dann auch noch nicht genügend empfangswürdige Sender 
im 49 m-Band vorliegen (was offenbar Gegenstand der Klage war), hast du 
keine Chance, zu beweisen, dass der Empfang von Radio 700 z. B. völlig 
im Prasseln untergeht. Dieser Sender ist halt nicht "empfangswürdig", da 
er die Mindestfeldstärke nicht erreicht. Da kann es dann prasseln, so 
viel es will.

> Ich weise auch darauf hin, dass das besprochene Urteil nicht neu ist,
Doch. Dieses Urteil des VGH ist neu. Das des Verwaltunsgerichts Karsruhe 
ist ein jahr alt, aber das Berufungsurteil kannte ich noch nicht. So alt 
ist das noch nicht.

73, Heinrich