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Re: [A-DX] Antennenfrage


  • Subject: Re: [A-DX] Antennenfrage
  • From: Juergen Fenn <juergen.fenn@xxxxxx>
  • Date: Mon, 21 May 2007 22:40:16 +0200

Ulrich Schnelle <ulrichschnelle@xxxxxxxxxxxx> writes:

> bei der ganzen Juristerei und (Un)Rechtsprechung wird aber
> offensichtlich völlig vergessen, dass ich für einen Kabelanschluss
> *monatlich* Geld bezahlen muss, und ganz besonders für die digitalen
> Angebote. [...]

> Was ich nur sagen will: Durch solche Rechtsprechung werden diejenigen,
> die sich die "schöne teure Medienwelt" inklusive Digitalkabel nicht
> leisten können - aus welchen Gründen auch immer - ausgegrenzt. Die
> Richter, die solche Urteile fällen, gehören sicher nicht dazu. Ein
> neues eklatantes Beispiel für die fortschreitende soziale
> Polarisierung unserer Gesellschaft.

Die Rechtsprechung sieht dieses Problem durchaus:

  siehe unter Randnumer 14 ff.:
  http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20050317_1bvr004203.html?Suchbegriff=parabol

  [...] Die für den Bezug der Programmpakete mit weiteren
  ausländischen Programmen aufzubringenden Kosten sind ihrerseits bei
  der mietrechtlichen Prüfung eines Rechts auf Anbringung einer
  Parabolantenne in der Abwägung zwischen den Vermieter- und
  Mieterinteressen zu berücksichtigen. Es ist auch in Anerkennung der
  Ausstrahlungswirkung des objektiv rechtlichen Gehalts der
  Informationsfreiheit auf Privatrechtsverhältnisse nicht zu
  beanstanden, wenn die Abwägung zu Lasten des Mieters ausfällt,
  sofern die Zusatzkosten nicht so hoch sind, dass sie nutzungswillige
  Interessenten typischerweise davon abhalten, das Programmpaket zu
  beziehen.

  Der in Hameln wohnende Beschwerdeführer kann nach den Feststellungen
  des Amtsgerichts eine Vielzahl heimatsprachiger Fernsehsendungen
  empfangen, wenn er ein zusätzliches digitales Kabelprogramm über den
  Kabelnetzbetreiber bezieht. Der Kabelnetzbetreiber speist in das dem
  Beschwerdeführer zugängliche Breitbandkabelnetz kostenpflichtige
  Pakete mit zahlreichen zusätzlichen türkischsprachigen
  Fernsehprogrammen ein. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt,
  dass diese das von ihm geltend gemachte besondere
  Informationsinteresse nicht befriedigen können. Für den Empfang der
  türkisch-sprachigen Programme bedarf es eines Kabel-TV-Anschlusses
  und eines Digital-Receivers mit einer frei geschalteten
  Smart-Card. Die Anschaffungskosten für einen Digital-Receiver sind
  ähnlich hoch wie die Kosten für die Anschaffung und die
  fachmännische Installation einer Parabolantenne (vgl. LG Konstanz,
  WuM 2002, S. 210). Zu diesen Kosten kommen monatliche Aufwendungen
  für den Empfang des Kabelprogramms hinzu, die sich beim Bezug eines
  weiteren Pakets mit digitalisierten Kabelprogrammen je nach
  Programmpaket erhöhen. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts ist
  in Hameln ein Programmpaket zu empfangen, das sechs
  türkischsprachige Programme enthält. Seine Inanspruchnahme kostet
  monatlich 5,95 EUR. Die Aufwendung von zusätzlichen Kosten in dieser
  Höhe führt typischerweise nicht dazu, dass nutzungswillige
  Interessenten davon abgehalten werden, ein Paket aus Programmen in
  der eigenen Heimatsprache zu beziehen. Da der Beschwerdeführer nicht
  dargelegt hat, dass ihm die Aufbringung der Zusatzkosten unmöglich
  ist, bedarf keiner Entscheidung, ob auch auf die individuellen
  Vermögensverhältnisse abzustellen ist. [...]

Soviel zu den Verhältnissen in Hameln.

Und: Nicht zu vergessen (Rn. 19):

  Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Grüße,
Jürgen.


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