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Re: [A-DX] Re: [A-DX] BNetzA schreibt Kurzwellenfrequenzen aus (seit wann?)
- Subject: Re: [A-DX] Re: [A-DX] BNetzA schreibt Kurzwellenfrequenzen aus (seit wann?)
- From: Juergen Fenn <juergen.fenn@xxxxxx>
- Date: Thu, 10 Jul 2008 21:47:39 +0200
Kai Ludwig schrieb:
Was das Ausschreibungsverfahren angeht, so entnehme ich dem verklausulierten Juristendeutsch, daß man ein solches durchführt, wennes mehrere Anträge auf Nutzung einer bestimmten Frequenz gibt.
So ist es: http://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2004/__55.html"(9) Sind für Frequenzzuteilungen nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden oder sind für bestimmte Frequenzen mehrere Anträge gestellt, kann die Bundesnetzagentur unbeschadet des Absatzes 5 anordnen, dass der Zuteilung der Frequenzen ein Vergabeverfahren auf Grund der von der Bundesnetzagentur festzulegenden Bedingungen nach § 61 voranzugehen hat. Vor der Entscheidung sind die betroffenen Kreise anzuhören. Die Entscheidung der Bundesnetzagentur ist zu veröffentlichen."
http://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2004/__61.html"(6) Im Falle der Ausschreibung bestimmt die Bundesnetzagentur vor Durchführung des Vergabeverfahrens die Kriterien, nach denen die Eignung der Bewerber bewertet wird. Kriterien sind die Fachkunde und Leistungsfähigkeit der Bewerber, die Eignung von vorzulegenden Planungen für die Erbringung des ausgeschriebenen Telekommunikationsdienstes und die Förderung eines nachhaltig wettbewerbsorientierten Marktes. Bei der Auswahl sind diejenigen Bewerber bevorzugt zu berücksichtigen, die einen höheren räumlichen Versorgungsgrad mit den entsprechenden Telekommunikationsdiensten gewährleisten. Die Bundesnetzagentur legt ferner die Regeln für die Durchführung des Ausschreibungsverfahrens im Einzelnen fest; diese müssen objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein. Erweist sich auf Grund des Ausschreibungsverfahrens, dass mehrere Bewerber gleich geeignet sind, entscheidet das Los."
Die Bundesnetzagentur wählt demnach bei mehreren Bewerbern den am besten geeigneten aus, dabei werden die vorstehenden Kriterien zugrundegelegt.
Wenn dem so ist, dann gibt es demnach mehr als einen Betreiber, der aus Deutschland auf den genannten Frequenzen 6005, 9410, 9750, 11765 und 13670 kHz senden will. Wer auch immer die Konkurrenten sein mögen; im Grunde können es nur Media-Broadcast, CVC und IBB sein. Daß eine zeitversetzte Nutzung derselben Frequenz im Kurzwellenrundfunk völlig üblich ist, das paßt wohl schlicht nicht in das Verfahren der Bundesnetzagentur.
Muß nicht sein. Wenn sich ein Bewerber nur für 10--20 Uhr MEZ bewirbt, kann die Frequenz ja ohne weiteres von 20--10 Uhr anderweitig vergeben werden. Dann geht es um die Frage, wer von 10--20 Uhr der am besten geeignete Bewerber ist.
Anders wäre es wohl, wenn auch nur einer rund um die Uhr senden will und nachvollziehbar darlegt, daß er das auch kann und tun wird. Dann wird er besser dastehen als derjenige, der die Frequenz nur zeitweilig belegen will. Und derjenige, der weiter senden kann muß besser gestellt werden als derjenige, der nicht gar so weit reicht ("sind diejenigen Bewerber bevorzugt zu berücksichtigen, die einen höheren räumlichen Versorgungsgrad mit den entsprechenden Telekommunikationsdiensten gewährleisten").
Die BNetzA hat von ihrem Ermessen gebrauch gemacht ("kann die Bundesnetzagentur ... anordnen, dass der Zuteilung der Frequenzen ein Vergabeverfahren ... nach § 61 voranzugehen hat"), statt einfach den erstbesten zu nehmen. Das geht auch gar nicht anders, denn es geht um die Vergabe knapper Ressourcen nach Maßgabe des allgemeinen Gleichheitssatzes, vgl. etwa einen gleichgelagerten Fall <räusper/> aus eigenen Ateliers: <http://www.juergenfenn.de/wiwi/OeR_Tut.html#x1-530003.4.7>.
Es findet eine Anhörung statt, in der die Bewerber sich anpreisen können. Dann wird nach bestimmten, vorher festgelegten Kriterien ausgewählt, bei gleichermaßen geeigneten Bewerbern durch Losentscheid, denn einer soll ja schließlich senden können.
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